Kündigung schreiben
Eine Kündigung scheitert selten am Text. Sie scheitert an der Form, an einer fehlenden Unterschrift oder daran, dass sie zu spät ankommt. Was davon gilt, hängt vom Vertrag ab.
Eine Frage genügt
Was möchten Sie kündigen?
- Am häufigsten gewählt
Meine Wohnung
Ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Mit einem Unterschriftsfeld für jede im Vertrag genannte Person.
Führt zu: Kündigung Mietvertrag
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Meinen Arbeitsvertrag
Eigenkündigung ohne Angabe von Gründen, mit Zeugnis, Resturlaub und Arbeitspapieren gleich mit angefordert.
Führt zu: Kündigung Arbeitsvertrag
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Häufige Fragen
- Reicht eine Kündigung per E-Mail?
- Bei Wohnung und Arbeitsvertrag nicht. Beide verlangen Schriftform, also eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die elektronische Form nach § 623 BGB sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail bleibt unwirksam, auch wenn die Gegenseite sie annimmt.
- Wann muss die Kündigung ankommen?
- Es zählt der Zugang, nicht der Versand. Bei der Wohnung muss sie spätestens am dritten Werktag eines Monats vorliegen, damit dieser Monat für die Dreimonatsfrist mitzählt. Ein Einwurf-Einschreiben belegt den Zugang; ein Übergabe-Einschreiben ist ungeeignet, weil ein nicht abgeholter Brief nicht zugeht.
- Muss ich einen Grund nennen?
- Bei der ordentlichen Kündigung nicht, weder beim Mietvertrag noch beim Arbeitsvertrag. Ein genannter Grund ist eine Angriffsfläche ohne Gegenwert. Nur die außerordentliche Kündigung braucht eine Begründung.
Die Angaben sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
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