Werkvertrag 2026: Vorlage als Word und PDF
Beim Werkvertrag wird ein Ergebnis geschuldet, nicht bloß der Einsatz. Wer eine Anwendung, einen Einbau oder eine Übersetzung verspricht, hat erst geleistet, wenn das Werk dem Vertrag entspricht.
Diese Vorlage beschreibt das Werk konkret, regelt Termine und Vergütung und rückt die Abnahme dorthin, wo sie hingehört: in den Mittelpunkt. Denn mit ihr wird die Vergütung fällig, beginnt die Verjährung und dreht sich die Beweislast.
- In wenigen Minuten ausgefüllt, ohne Termin
- Jeder Auftrag wird vor dem Versand von Hand geprüft
- Zustellung in der Regel innerhalb weniger Stunden
- 14 Tage Zugang, Fragebogen jederzeit fortsetzbar
- Auf Ihre Angaben zugeschnitten, keine Blankovorlage
- Nach aktueller Rechtslage aufbereitet, Stand 2026
- Word-Datei zum Weiterbearbeiten
- Betrag
- 39,00 EUR
- Formate
- PDF und DOCX
- Zustellung
- Nach der Prüfung per E-Mail
- Prüfung
- Von Hand, vor dem Versand
- Stand
- Stand 01/2026
In wenigen Minuten
Vier kurze Angaben, dann führt Sie der Fragebogen durch Ihr Dokument. Sie brauchen keinen Termin, Sie reichen nichts nach, und Sie warten auf keinen Rückruf. Unterbrechen können Sie jederzeit und über den Link in Ihrer Rechnung weitermachen.
Von Hand geprüft
Bevor Ihr Dokument herausgeht, sieht es jemand von uns durch. Erst danach wird es zugestellt, in der Regel innerhalb weniger Stunden. Fällt dabei etwas an Ihren Angaben auf, melden wir uns bei Ihnen.
Auf Ihren Fall zugeschnitten
Sie bekommen keine Blankovorlage zum Selbstausfüllen. Der Fragebogen fragt genau die Punkte ab, auf die es bei diesem Dokument ankommt, und was auf Sie nicht zutrifft, steht am Ende auch nicht darin.
Musteransicht
So sieht Ihre Werkvertrag aus
Ein Auszug aus dem fertigen Dokument, mit erfundenen Beispielangaben. Beim Ausfüllen entsteht Ihres live neben dem Formular.
Werkvertrag
mit fester Vergütung
Zwischen
- Besteller
- Michael Krüger
- Anschrift
- Am Alten Markt 9, 10115 Musterstadt
- Kontakt
- erika.beispiel@example.de
und
- Unternehmer
- Erika Beispiel
- Anschrift
- Beispielweg 4, 10115 Musterstadt
- Kontakt
- erika.beispiel@example.de
wird folgender Werkvertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand
Die ausführende Seite verpflichtet sich zur Herstellung folgenden Werkes:
- Beispielhafte Angabe zur Veranschaulichung.
Ort der Ausführung ist Musterstadt.
Geschuldet ist der beschriebene Erfolg, nicht allein das Tätigwerden. Das Werk gilt erst dann als erbracht, wenn es dem Vertrag entspricht.
Erfolg statt Tätigwerden
Der Unterschied zum Dienstvertrag ist der Kern dieses Vertrages. Beim Werkvertrag wird ein Ergebnis geschuldet, beim Dienstvertrag nur die vereinbarte Tätigkeit. Wer ein Werk verspricht, hat nicht geleistet, solange das Ergebnis fehlt, und zwar unabhängig davon, wie viel Zeit dafür aufgewendet wurde. Deshalb ist die Beschreibung oben der wichtigste Teil dieses Dokuments.
§ 2 Termine und Mitwirkung
Die Ausführung beginnt am 01.09.2026. Das Werk ist bis zum 12.08.2026 fertigzustellen. Der Termin ist verbindlich.
Verzögert sich die Ausführung, weil eine vereinbarte Mitwirkung ausbleibt oder weil zusätzliche Leistungen verlangt werden, verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 3 Vergütung
Für das Werk wird eine Vergütung von 1.200,00 EUR vereinbart. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die zur Herstellung des vereinbarten Werkes erforderlich sind.
Das erforderliche Material stellt die ausführende Seite, es ist in der Vergütung enthalten.
Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Beschreibung des Werkes enthalten sind, werden vor ihrer Ausführung gesondert vereinbart.
Die Vergütung wird mit der Abnahme und dem Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und ist innerhalb von 2 Tagen zu zahlen. Die Umsatzsteuer wird, soweit sie anfällt, in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Das vollständige Dokument umfasst 9 Abschnitte und kommt als PDF und als bearbeitbare Word-Datei.
Was regelt ein Werkvertrag?
Nach § 631 BGB verpflichtet der Werkvertrag die eine Seite zur Herstellung eines versprochenen Werkes und die andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Werk ist dabei jedes Ergebnis, das sich abgrenzen lässt, vom eingebauten Fenster über die Reparatur bis zur fertigen Software.
Der Unterschied zum Dienstvertrag ist der entscheidende Punkt. Beim Dienstvertrag wird das Tätigwerden geschuldet, beim Werkvertrag der Erfolg. Wer nach Dienstvertrag arbeitet, hat seinen Anspruch auch dann, wenn das Ergebnis ausbleibt. Beim Werkvertrag nicht.
Zentral ist die Abnahme. Mit ihr erklärt die bestellende Seite, dass sie das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB), läuft die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 634a BGB) und trägt die bestellende Seite die Beweislast für Mängel.
Die bestellende Seite kann bis zur Fertigstellung jederzeit ohne Grund kündigen (§ 648 BGB). Die Vergütung bleibt dann grundsätzlich geschuldet, abzüglich dessen, was die ausführende Seite erspart oder anderweitig verdient.
Der Inhalt
Diese Angaben gehören in jedes Dokument
Der Fragebogen fragt genau danach, Schritt für Schritt und mit Erklärung zu jedem Feld.
Beide Parteien
Firmierung mit Vertretung oder Name und Anschrift.
Das Werk
Der geschuldete Erfolg konkret beschrieben, dazu die Unterlagen, die Vertragsbestandteil werden.
Termine
Beginn und Fertigstellung, verbindlich oder angestrebt, wahlweise mit Vertragsstrafe.
Mitwirkung
Was die bestellende Seite beisteuern muss, damit gearbeitet werden kann.
Vergütung
Fester Betrag oder Abrechnung nach Aufwand mit Kostenanschlag, dazu Material und Abschläge.
Abnahme
Gemeinsam mit Protokoll oder formlos, mit der gesetzlichen Regel zur Abnahmefiktion.
Mängel
Vorrang der Nacherfüllung und die Verjährungsfrist ab Abnahme.
Kündigung und Rechte
Die freie Kündigung nach § 648 BGB samt Vergütungsfolge und die Nutzungsrechte am Werk.
Der Umfang
Welche Bereiche das Dokument abdecken kann
Geregelt
- Werk, Termine und Mitwirkung
- Vergütung als fester Betrag oder nach Aufwand
- Abnahme, Protokoll und Abnahmefiktion
- Mängel, Kündigung und Nutzungsrechte
Nicht geregelt
- Bauvertrag mit VOB/B als Vertragsgrundlage
- Verbraucherbauvertrag mit Baubeschreibung und Widerruf
- Architekten- und Ingenieurvertrag mit Leistungsphasen
- Bauhandwerkersicherung und Sicherungshypothek
Wissenswertes
Rund um Werkvertrag
- Erfolg statt Bemühen
- Der Unterschied zum Dienstvertrag entscheidet über Gewährleistung, Abnahme und Fälligkeit.
- Abnahme macht fällig
- Ohne Abnahme wird die Vergütung grundsätzlich nicht fällig. Deshalb ist sie auch für die ausführende Seite wichtig.
- Abnahmefiktion
- Wer nach Fristsetzung die Abnahme verweigert, ohne einen Mangel zu benennen, dem gilt das Werk nach § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen.
- Beweislast dreht sich
- Vor der Abnahme belegt die ausführende Seite die Mangelfreiheit, danach belegt die bestellende Seite den Mangel.
- Verjährung
- Zwei Jahre ab Abnahme, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre.
- Abschlagszahlungen
- Nach § 632a BGB besteht dafür ein gesetzlicher Anspruch. Eine Vereinbarung macht die Zahlungen planbar.
Woran es meistens scheitert
Häufige Fehler
Wir benennen sie, weil ein Dokument mit einem dieser Fehler seinen Zweck verfehlt, und das fällt oft erst dann auf, wenn es darauf ankommt.
Das Werk nur schlagwortartig beschrieben
Ohne genaue Beschreibung lässt sich nicht feststellen, ob der geschuldete Erfolg eingetreten ist.
Abnahme nie erklärt
Dann bleibt offen, wann die Vergütung fällig wurde und ab wann die Verjährungsfrist läuft.
Mängel nicht protokolliert
Wer bei der Abnahme nichts festhält, steht später mit der Beweislast allein da.
Nachträge einfach ausgeführt
Zusätzliche Leistungen ohne vorherige Vereinbarung werden im Streit oft nicht vergütet.
Kündigung mit Bauchgefühl
Die freie Kündigung nach § 648 BGB beendet den Vertrag, lässt den Vergütungsanspruch aber weitgehend bestehen.
Häufige Fragen
Werkvertrag oder Dienstvertrag, woran erkenne ich das?
Muss ich abnehmen, obwohl noch Kleinigkeiten fehlen?
Was gilt, wenn der Kostenanschlag überschritten wird?
Kann ich den Auftrag jederzeit stoppen?
Was kostet das Dokument?
In welchem Format erhalte ich es?
Wie läuft die Bestellung ab?
Wie schnell bekomme ich es?
Kann ich den Fragebogen später fertig machen?
Sieht sich das jemand an?
Bekomme ich eine Standardvorlage?
Wie funktioniert die Bezahlung?
Was genau kaufe ich?
Kann ich stornieren?
Ist das eine Rechtsberatung?
Die Angaben sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Ihr Werkvertrag in wenigen Minuten
Mit klar beschriebenem Werk, geregelter Abnahme und einer Vergütung, die zum Aufwand passt.
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